+++ aktuell +++ Neues Kaufrecht ab Januar 2022 +++ aktuell +++
Im Kaufrecht kommt es zu den entscheidendsten Änderungen seit 20 Jahren. Sie bringen insbesondere neue Warenbegriffe und ändern entscheidend die Annahme eines Mangels.
Das neue Kaufrecht gilt für alle ab Januar 2022 abgeschlossenen Kaufverträge. Neben neuen digitalen Warenbegriffen, gibt es auch Änderungen der Feststellung eines Mangels, der Beweislastumkehr und Gewährleistungsfrist, welche gerade auch beim Autokauf wesentlich sind.
Hier ein Überblick über die wesentlichen Veränderungen:
Mangel erheblich wahrscheinlicher
Hat ein gekaufter Gegenstand einen Mangel, kann ein Käufer regelmäßig Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Bei der Feststellung eines Mangels standen dabei bisher Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer im Vordergrund. Nur wenn sie fehlten, kam es darauf an, dass sich der gekaufte Gegenstand für seine gewöhnliche Verwendung eignet.
Künftig sind diese subjektiven wie objektiven Gesichtspunkte für die Annahme eines Mangels gleich entscheidend. Objektiv entscheidend ist, dass ein gekaufter Gegenstand die branchenüblichen Erwartungen erfüllt. Beschaffenheitsvereinbarungen entscheiden damit grundsätzlich nicht mehr allein darüber, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für abweichende Vereinbarungen mit Käufern gelten jedenfalls hohe Anforderungen, damit diese einen Mangel wirksam ausschließen. Besonders bei minderwertigen Produkten droht künftig eher die Annahme eines Mangels.
Neben den subjektiven und objektiven Anforderungen ist bei zu montierenden Sachen für die Mangelfreiheit entscheidend, dass sie den Montageanforderungen entspricht. Damit kann auch die unsachgemäße Montage einen Mangel bedeuten. Nicht der Fall ist das, wenn diese weder am Verkäufer noch an einer von ihm übergebenen Anleitung liegt. Im Übrigen muss ein Produkt nun auch vorher zur Verfügung gestellten Mustern entsprechen. So können beispielsweise Farb- oder Funktionsabweichungen ebenfalls einen Mangel darstellen. Der den Sachmangel regelnde § 434 BGB wird durch die Änderungen wesentlich länger und die Gerichte sehr wahrscheinlich beschäftigen.
Zu beachten ist nicht zuletzt: Der neue Mangelbegriff gilt für Kaufverträge zwischen Verbrauchern (C2C) sowie zwischen Unternehmern (B2B) wie auch zwischen Unternehmern und Verbrauchern (B2C).
Beweislastumkehr für anfängliche Mängel erst nach einem Jahr
Bisher mussten Verbraucher beim Kauf einer mangelhaften Sache, die sie vor mehr als sechs Monaten erhalten haben, beweisen, dass diese von Anfang einen Mangel hatte. Manche Verkäufer verweigern mit Verweis darauf gerne die Gewährleistung. Ab 2022 gilt diese Beweislastumkehr statt nach sechs Monaten jedoch erst nach einem Jahr. Solange müssen Verkäufer dann beweisen, dass der Mangel nicht bereits bestand, als der Käufer die Sache erhalten hat.
Neue digitale Warenbegriffe
Mit dem neuen Jahr kennt das Kaufrecht zudem sogenannte Waren mit digitalen Elementen. Dabei handelt es sich um mit digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen verknüpfte Produkte, ohne die diese nicht funktionieren. Beispiele dafür sind Smartphones, smarte Fernseher, Saugroboter, aber auch Fahrzeuge mit digitalen Funktionen wie etwa zur Navigation.
Neu sind zudem sogenannte digitale Produkte. Bei ihnen stehen digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen im Mittelpunkt. Beispiele für digitale Inhalte sind Softwareanwendungen, Multimediadateien oder auch eBooks. Digitale Dienstleistungen können unter anderem Cloud-Computing-Angebote, Streaming-, Social-Media- oder Messengerdienste darstellen.
Mit Blick auf die Mangelfreiheit spielt bei ihnen eine neue Pflicht zur Aktualisierung eine besondere Rolle. Verkäufer müssen dafür sorgen, dass die digitalen Angebote funktionieren und sicher sind. Wie diese Update-Pflicht zu erfüllen ist und wie lange sie konkret gilt, hat der Gesetzgeber jedoch offen gelassen. Orientieren soll sie sich unter anderem an Art und Funktion des Produkts und seiner üblichen Verwendungsdauer. Fest steht jedenfalls, dass gewerbliche Verkäufer ihre nichtgewerblichen Kunden über die Aktualisierungen informieren müssen.
Abweichende Gewährleistungsfrist
Die bisherige Gewährleistungsfrist beim Kauf neuer Produkte von zwei Jahren bleibt zwar grundsätzlich unverändert. Allerdings kann das erstmalige Auftreten eines Mangels sie für vier Monate unterbrechen. Immerhin zwei Monate sind es, nachdem ein Käufer eine Sache von einer Reparatur zurückerhalten hat. Insoweit verlängert sich die Gewährleistungsfrist und kann gegebenenfalls länger als zwei Jahre dauern. Für digitale Elemente und die Verletzung der Aktualisierungspflicht gelten zudem weitere Verjährungsregeln.
Ein- und Ausbaukosten trotz Kenntnis
Muss ein mangelhaftes Gerät zur Reparatur oder zum Austausch ein- und ausgebaut werden, entstehen zusätzliche Kosten. Diese Kosten trägt der Käufer künftig nur noch, wenn der Mangel vor dem Einbau oder der Anbringung des gekauften Gegenstands offenbar wurde. Auf seine vorherige Kenntnis kommt es nicht mehr dafür an.
(Quelle: anwalt.de-Redaktion/Christian Günther)
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Geblitzt worden? Messgerät
ist nicht zuverlässig!
Ein Bußgeldverfahren, dass auf einer Messung mit dem zur Zeit umstrittenen Messgerät der Firma Leivtec, Modell XV3, beruht, kann nach dem AG Landstuhl keine Grundlage für eine Verurteilung sein. Als Grund hierfür führt das Amtsgericht Landstuhl in seinem Beschluss an, dass der Messgerätehersteller selbst in am 12.03.2021 darauf hingewiesen hat, dass die Zuverlässigkeit des Messgeräts XV3 nicht mehr garantiert werden kann. Dies wird mit den zur Zeit bestehenden Zweifeln an der Messgenauigkeit des Geräts begründet. Der Beschluss bestätigt, dass Bußgeldbescheide, die aufgrund einer Geschwindigkeitsmessung mit diesem Gerät erlassen werden, unbedingt überprüft werden sollten!
AG Landstuhl, Beschl. v. 17.03.2021 - 2 OWi 4211 Js 2050/21
(Foto:Leivtec)
MPU BEREITS AB 1,1 PROMILLE – NEUES URTEIL VOM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ist auch dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille aufwies, bei ihm aber trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden.
Handlungsbedarf besteht also nach dem neuen Urteil des BVerwG, wenn ein Fahrer oder eine Fahrerin mit 1,3 Promille noch normal erscheint, das könne auf Gewohnheitstrinken hinweisen. Diese Zweifel darf die Behörde durch die Anforderung einer MPU klären.
Denn bei Menschen, die sich aufgrund ihres Trinkverhaltens sehr an Alkohol gewöhnt haben, besteht eine erhöhte Rückfallgefahr. Ihre Giftfestigkeit führt unter anderem dazu, dass die Betroffenen die Auswirkungen ihres Alkoholkonsums auf die Fahrsicherheit nicht mehr realistisch einschätzen können.
(BVerwG 3 C 3.20 - Urteil vom 17. März 2021)
Verkehrsregeln und neue Gesetze seit dem 01.Januar 2021!
Benzin und Diesel werden teurer
Autofahrer müssen seit dem 01. Januar höhere Preise für Sprit zahlen. Der Bundestag hat ein Gesetz für mehr Klimaschutz verabschiedet und damit eine Abgabe auf Benzin von zunächst ca. 7 und auf Diesel von ca. 8 Cent eingeführt. Erklärtes Ziel der Regierung ist es, fossile und damit klimaschädliche Kraftstoffe zu verteuern. Im Gegenzug steigt die Pendlerpauschale.
Höhere Kfz-Steuer für Spritschlucker
Ab 2021 wird für neue Autos mit hohem Spritverbrauch eine höhere Kfz-Steuer fällig. Für die meisten Autofahrer dürfte sich die Belastung allerdings in Grenzen halten.
Neue Abgasnorm für Pkw
Zum 1. Januar 2021 müssen alle neu zugelassenen Pkw die Abgasnorm Euro 6d-ISC-FCM erfüllen.
E-Mobilität: Anspruch auf private Ladestation
Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) ist seit 1.12.2020 in Kraft. Es räumt einige Hürden auf dem Weg zur eigenen Wallbox aus dem Weg – für Mieter und Eigentümer. Wirklich spürbar dürften seine Auswirkungen erst 2021 werden.
Gesetzesänderung: Hohe Strafen für Gaffer
Gaffer behindern bei Unfällen die Rettungsarbeiten. Die Strafen sind hoch, künftig wird auch das Fotografieren und Filmen von Toten sanktioniert – mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
StVO-Novelle: Kompromiss in Sicht
Wegen eines Zitierfehlers ist die Bußgeldkatalogverordnung im Rahmen der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) ungültig. Momentan gelten deshalb die alten Bußgeldsätze weiter. Länder und Bundesverkehrsministerium konnten sich bisher nicht auf einen Kompromiss für Bußgelder und Fahrverbote einigen. 2021 dürfte ein Kompromiss erreicht werden. Die Zeit ist allerdings knapp, im Herbst wird der Bundestag neu gewählt.
Höhere Pendlerpauschale
Die Entfernungspauschale wird 2021 ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent pro Kilometer erhöht. Bisher beträgt die Pauschale 30 Cent pro Kilometer.
Neue Pkw mit digitalem Radio: DAB Plus ist jetzt Pflicht
Neue Pkw mit Erstzulassung ab 21. Dezember 2020 und serienmäßigem Radio müssen ab Werk DAB+ (Digital Audio Broadcast) empfangen können.
Erstzulassung nur noch für EURO-5-Motorräder
Nach dem 31.12.2020 können keine Fahrzeuge der Klasse L (überwiegend Motorräder) mehr zugelassen werden, die nach EURO 4 typgenehmigt wurden. Weil die Hersteller 2020 wegen Corona weniger Motorräder verkauft haben als erwartet und deshalb noch hohe Bestände haben, soll es Ausnahmegenehmigungen geben. Die können allerdings nur die Fahrzeughersteller beantragen.
Ganz wichtig: Wer sich bereits 2020 ein Motorrad mit EURO-4-Typgenehmigung kauft oder gekauft hat, muss es bis zum Jahresende 2020 erstmalig zugelassen haben.
Spanien: Tempolimit innerorts sinkt
Auf innerörtlichen Straßen wird das generelle Tempolimit gesenkt. Die Regelungen treten erst Mitte 2021 in Kraft. Die Kommunen können sie aber schon vorher einführen – also ist Vorsicht geboten. Die Vorgaben im Einzelnen:
- Auf Straßen mit einer einzigen Fahrspur für beide Fahrtrichtungen (Straßen ohne Fahrbahnmarkierung in der Mitte) und seitlichen Gehsteigen gilt ein Tempolimit von 20 km/h
- Auf Straßen mit jeweils einer Fahrbahn für jede Fahrtrichtung gelten maximal 30 km/h
- Auf Straßen mit zwei oder mehr Fahrspuren in jeder Fahrtrichtung beträgt das Tempolimit weiterhin 50 km/h
Künftig ist in Spanien auch das bloße Mitführen von Radarwarngeräten verboten (bisher wurde nur die Benutzung sanktioniert), Bußgeld: 500 Euro. Diese Regelung tritt ebenfalls erst Mitte 2021 in Kraft.
Frankreich: Winterreifenpflicht wird eingeführt
Ab dem 1.11.2021 gibt es eine generelle Winterreifenpflicht für Bergregionen in voraussichtlich 48 Departements, die genaue Festlegung der betroffenen Gebiete steht noch aus. Bislang gilt in Frankreich keine generelle Winterausrüstungspflicht, sie kann bei winterlichen Straßenverhältnissen regional kurzfristig angeordnet werden.
Tschechien: Einführung der digitalen Autobahnvignette
Die tschechische Autobahnvignette wird ab 2021 nur noch als digitale Vignette erhältlich sein. Die elektronische Vignette gibt es seit 1. Dezember im E-Shop* (auch in Englisch), an Verkaufsstellen oder in Selbstbedienungskiosken. Die Preise bleiben gleich. Für die Jahresvignette ändert sich jedoch der Berechnungszeitraum. Ab 2021 gilt sie für 365 Tage, unabhängig vom Kaufdatum.
(Auszug aus ADAC News)
Hildesheim ist Unfallschwerpunk - Auswirkung auf KFZ Versicherung!
Der Landkreis Hildesheim ist Niedersachsens größter Unfallschwerpunkt – zumindest dann, wenn man die Zahl der Schadensfälle an Autos mit der Gesamtzahl aller Personenwagen in Relation setzt. Das geht aus dem sogenannten Karambolage-Atlas hervor, den das Versicherungs-Unternehmen Generali jetzt für ganz Deutschland veröffentlicht hat. Die Statistik basiert auf Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes für das Jahr 2019.
Demnach gab es im vergangenen Jahr im Kreis Hildesheim 12,6 Schadensfälle pro 100 Fahrzeuge – jedes achte im Kreis gemeldete Auto war demnach in einen Unfall verwickelt oder wurde auf andere Weise beschädigt. Gifhorn folgt mit einem Durchschnittswert von 11,3 mit deutlichem Abstand auf Platz zwei.
Das sah im Jahr 2017 – die Versicherung erstellt den „Karambolage-Atlas“ alle zwei Jahre – noch ganz anders aus. Da gab es im Kreis Hildesheim 11,2 Schäden je 100 Autos, in vielen Landkreisen lagen die Werte höher.
2019 aber war der Kreis Hildesheim landesweit einsame Spitze im negativen Sinne. Die Region Hannover zum Beispiel verzeichnete 8,9 Schäden pro 100 Autos, Peine gehörte mit 10,8 bereits zu den Schlusslichtern. Selbst im bundesweiten Vergleich hatten nur wenige Landkreise eine schlechtere Quote als Hildesheim.
Was allerdings auffällig ist: Im Schnitt kostete ein Schadensfall im Kreis Hildesheim 2106 Euro – dieser Wert lag in den meisten anderen Kreisen höher.
Die Entwicklung hat Auswirkungen auf die Geldbeutel der Hildesheimer. Der Landkreis wird von den Autoversicherern im nächsten Jahr um eine Regionalklasse hochgestuft , die Versicherungsgebühren dürften dadurch leicht steigen. Die Unternehmen führen als Begründung dafür die deutlich gestiegene Zahl der Unfälle an.
(Quelle: Auszug Hildesheimer Allgemeine Zeitung, 03.12.20)
Vorerst keine Reparatur der StVO-Novelle
Der Bundesrat hatte am 18. September 2020 über Änderungen im Straßenverkehrsrecht debattiert - insbesondere über eine mögliche Reparatur der StVO-Novelle vom 20. April 2020, die derzeit wegen eines Formfehlers teilweise außer Vollzug gesetzt ist.Zur Heilung des Formfehlers oder Änderungen an der Straßenverkehrsordnung wird es jedoch vorerst nicht kommen: Entsprechende Vorschläge aus den Fachausschüssen fanden jeweils nicht die erforderliche absolute Mehrheit im Plenum. Auch in der letzten Sitzung des Bundesrates am 06. November gab es keine Einigung. Keine Mehrheit fand im Plenum eine Empfehlung des Verkehrsausschusses, die Bundesregierung zur umgehenden Reparatur des Bußgeldkatalogs in der StVO-Novelle vom 28. April 2020 aufzufordern.
Vorschläge der Fachausschüsse
Verkehrs- und Innenausschuss hatten übereinstimmend empfohlen, die StVO-Novelle inklusive der ergänzten Eingangsformel noch einmal neu zu erlassen - und dabei die ursprünglich beschlossenen, derzeit aber nicht angewandten Sanktionen für Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 21 km/h innerorts und 26 km/h außerorts zu modifizieren: Fahrverbote sollten künftig nur bei Geschwindigkeitsverstößen an Gefahrstellen wie Autobahnbaustellen oder Schulen und Kindergärten sowie im Wiederholungsfall verhängt werden. Rasern sollten dafür aber höhere Bußgelder drohen. Dieser Vorschlag erhielt keine Mehrheit im Plenum.
Der Umweltausschuss hatte dafür plädiert, ausschließlich den Formfehler im Einleitungsteil der StVO-Novelle zu heilen, den Inhalt der damaligen Verordnung aber unverändert noch einmal neu zu erlassen. Auch diese Empfehlung fand in der Plenarsitzung nicht die erforderliche absolute Mehrheit.
Es gelten also die alten Bestimmungen aus dem Bußgeldkatalog weiter!