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Aktuell++++Update++++Aktuell

+++ aktuell +++ Neues Kaufrecht ab Januar 2022 +++ aktuell +++

Im Kaufrecht kommt es zu den entscheidendsten Änderungen seit 20 Jahren. Sie bringen insbesondere neue Warenbegriffe und ändern entscheidend die Annahme eines Mangels. hand

Das neue Kaufrecht gilt für alle ab Januar 2022 abgeschlossenen Kaufverträge. Neben neuen digitalen Warenbegriffen, gibt es auch Änderungen der Feststellung eines Mangels, der Beweislastumkehr und Gewährleistungsfrist, welche gerade auch beim Autokauf wesentlich sind.

Hier ein Überblick über die wesentlichen Veränderungen:

Mangel erheblich wahrscheinlicher

Hat ein gekaufter Gegenstand einen Mangel, kann ein Käufer regelmäßig Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Bei der Feststellung eines Mangels standen dabei bisher Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer im Vordergrund. Nur wenn sie fehlten, kam es darauf an, dass sich der gekaufte Gegenstand für seine gewöhnliche Verwendung eignet.

Künftig sind diese subjektiven wie objektiven Gesichtspunkte für die Annahme eines Mangels gleich entscheidend. Objektiv entscheidend ist, dass ein gekaufter Gegenstand die branchenüblichen Erwartungen erfüllt. Beschaffenheitsvereinbarungen entscheiden damit grundsätzlich nicht mehr allein darüber, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für abweichende Vereinbarungen mit Käufern gelten jedenfalls hohe Anforderungen, damit diese einen Mangel wirksam ausschließen. Besonders bei minderwertigen Produkten droht künftig eher die Annahme eines Mangels.

Neben den subjektiven und objektiven Anforderungen ist bei zu montierenden Sachen für die Mangelfreiheit entscheidend, dass sie den Montageanforderungen entspricht. Damit kann auch die unsachgemäße Montage einen Mangel bedeuten. Nicht der Fall ist das, wenn diese weder am Verkäufer noch an einer von ihm übergebenen Anleitung liegt. Im Übrigen muss ein Produkt nun auch vorher zur Verfügung gestellten Mustern entsprechen. So können beispielsweise Farb- oder Funktionsabweichungen ebenfalls einen Mangel darstellen. Der den Sachmangel regelnde § 434 BGB wird durch die Änderungen wesentlich länger und die Gerichte sehr wahrscheinlich beschäftigen.

Zu beachten ist nicht zuletzt: Der neue Mangelbegriff gilt für Kaufverträge zwischen Verbrauchern (C2C) sowie zwischen Unternehmern (B2B) wie auch zwischen Unternehmern und Verbrauchern (B2C).

Beweislastumkehr für anfängliche Mängel erst nach einem Jahr

Bisher mussten Verbraucher beim Kauf einer mangelhaften Sache, die sie vor mehr als sechs Monaten erhalten haben, beweisen, dass diese von Anfang einen Mangel hatte. Manche Verkäufer verweigern mit Verweis darauf gerne die Gewährleistung. Ab 2022 gilt diese Beweislastumkehr statt nach sechs Monaten jedoch erst nach einem Jahr. Solange müssen Verkäufer dann beweisen, dass der Mangel nicht bereits bestand, als der Käufer die Sache erhalten hat.

Neue digitale Warenbegriffe

Mit dem neuen Jahr kennt das Kaufrecht zudem sogenannte Waren mit digitalen Elementen. Dabei handelt es sich um mit digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen verknüpfte Produkte, ohne die diese nicht funktionieren. Beispiele dafür sind Smartphones, smarte Fernseher, Saugroboter, aber auch Fahrzeuge mit digitalen Funktionen wie etwa zur Navigation.

Neu sind zudem sogenannte digitale Produkte. Bei ihnen stehen digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen im Mittelpunkt. Beispiele für digitale Inhalte sind Softwareanwendungen, Multimediadateien oder auch eBooks. Digitale Dienstleistungen können unter anderem Cloud-Computing-Angebote, Streaming-, Social-Media- oder Messengerdienste darstellen.

Mit Blick auf die Mangelfreiheit spielt bei ihnen eine neue Pflicht zur Aktualisierung eine besondere Rolle. Verkäufer müssen dafür sorgen, dass die digitalen Angebote funktionieren und sicher sind. Wie diese Update-Pflicht zu erfüllen ist und wie lange sie konkret gilt, hat der Gesetzgeber jedoch offen gelassen. Orientieren soll sie sich unter anderem an Art und Funktion des Produkts und seiner üblichen Verwendungsdauer. Fest steht jedenfalls, dass gewerbliche Verkäufer ihre nichtgewerblichen Kunden über die Aktualisierungen informieren müssen.

Abweichende Gewährleistungsfrist

Die bisherige Gewährleistungsfrist beim Kauf neuer Produkte von zwei Jahren bleibt zwar grundsätzlich unverändert. Allerdings kann das erstmalige Auftreten eines Mangels sie für vier Monate unterbrechen. Immerhin zwei Monate sind es, nachdem ein Käufer eine Sache von einer Reparatur zurückerhalten hat. Insoweit verlängert sich die Gewährleistungsfrist und kann gegebenenfalls länger als zwei Jahre dauern. Für digitale Elemente und die Verletzung der Aktualisierungspflicht gelten zudem weitere Verjährungsregeln.

Ein- und Ausbaukosten trotz Kenntnis

Muss ein mangelhaftes Gerät zur Reparatur oder zum Austausch ein- und ausgebaut werden, entstehen zusätzliche Kosten. Diese Kosten trägt der Käufer künftig nur noch, wenn der Mangel vor dem Einbau oder der Anbringung des gekauften Gegenstands offenbar wurde. Auf seine vorherige Kenntnis kommt es nicht mehr dafür an.

(Quelle: anwalt.de-Redaktion/Christian Günther)

 

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Geblitzt worden? Messgerät

ist nicht zuverlässig!

geblitztEin Bußgeldverfahren, dass auf einer Messung mit dem zur Zeit umstrittenen Messgerät der Firma Leivtec, Modell XV3, beruht, kann nach dem AG Landstuhl keine Grundlage für eine Verurteilung sein. Als Grund hierfür führt das Amtsgericht Landstuhl in seinem Beschluss an, dass der Messgerätehersteller selbst in am 12.03.2021 darauf hingewiesen hat, dass die Zuverlässigkeit des Messgeräts XV3 nicht mehr garantiert werden kann. Dies wird mit den zur Zeit bestehenden Zweifeln an der Messgenauigkeit des Geräts begründet. Der Beschluss bestätigt, dass Bußgeldbescheide, die aufgrund einer Geschwindigkeitsmessung mit diesem Gerät erlassen werden, unbedingt überprüft werden sollten!

AG Landstuhl, Beschl. v. 17.03.2021 - 2 OWi 4211 Js 2050/21
(Foto:Leivtec)

 


MPU BEREITS AB 1,1 PROMILLE – NEUES URTEIL VOM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ist auch dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger mpuals 1,6 Promille aufwies, bei ihm aber trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden.

Handlungsbedarf besteht also nach dem neuen Urteil des BVerwG, wenn ein Fahrer oder eine Fahrerin mit 1,3 Promille noch normal erscheint, das könne auf Gewohnheitstrinken hinweisen. Diese Zweifel darf die Behörde durch die Anforderung einer MPU klären.

Denn bei Menschen, die sich aufgrund ihres Trinkverhaltens sehr an Alkohol gewöhnt haben, besteht eine erhöhte Rückfallgefahr. Ihre Giftfestigkeit führt unter anderem dazu, dass die Betroffenen die Auswirkungen ihres Alkoholkonsums auf die Fahrsicherheit nicht mehr realistisch einschätzen können.

(BVerwG 3 C 3.20 - Urteil vom 17. März 2021)


Verkehrsregeln und neue Gesetze seit dem 01.Januar 2021!

Benzin und Diesel werden teurer

Autofahrer müssen seit dem 01. Januar höhere Preise für Sprit zahlen. Der Bundestag hat ein Gesetz für mehr Klimaschutz verabschiedet und damit eine Abgabe auf Benzin von zunächst ca. 7 und auf Diesel von ca. 8 Cent eingeführt. Erklärtes Ziel der Regierung ist es, fossile und damit klimaschädliche Kraftstoffe zu verteuern. Im Gegenzug steigt die Pendlerpauschale.

Höhere Kfz-Steuer für Spritschlucker

Ab 2021 wird für neue Autos mit hohem Spritverbrauch eine höhere Kfz-Steuer fällig. Für die meisten Autofahrer dürfte sich die Belastung allerdings in Grenzen halten.

 

Neue Abgasnorm für Pkw

Zum 1. Januar 2021 müssen alle neu zugelassenen Pkw die Abgasnorm Euro 6d-ISC-FCM erfüllen.

E-Mobilität: Anspruch auf private Ladestation

Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) ist seit 1.12.2020 in Kraft. Es räumt einige Hürden auf dem Weg zur eigenen Wallbox aus dem Weg – für Mieter und Eigentümer. Wirklich spürbar dürften seine Auswirkungen erst 2021 werden.

Gesetzesänderung: Hohe Strafen für Gaffer

Gaffer behindern bei Unfällen die Rettungsarbeiten. Die Strafen sind hoch, künftig wird auch das Fotografieren und Filmen von Toten sanktioniert – mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

StVO-Novelle: Kompromiss in Sicht

Wegen eines Zitierfehlers ist die Bußgeldkatalogverordnung im Rahmen der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) ungültig. Momentan gelten deshalb die alten Bußgeldsätze weiter. Länder und Bundesverkehrsministerium konnten sich bisher nicht auf einen Kompromiss für Bußgelder und Fahrverbote einigen. 2021 dürfte ein Kompromiss erreicht werden. Die Zeit ist allerdings knapp, im Herbst wird der Bundestag neu gewählt.

Höhere Pendlerpauschale

Die Entfernungspauschale wird 2021 ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent pro Kilometer erhöht. Bisher beträgt die Pauschale 30 Cent pro Kilometer.

Neue Pkw mit digitalem Radio: DAB Plus ist jetzt Pflicht

Neue Pkw mit Erstzulassung ab 21. Dezember 2020 und serienmäßigem Radio müssen ab Werk DAB+ (Digital Audio Broadcast) empfangen können.

Erstzulassung nur noch für EURO-5-Motorräder

Nach dem 31.12.2020 können keine Fahrzeuge der Klasse L (überwiegend Motorräder) mehr zugelassen werden, die nach EURO 4 typgenehmigt wurden. Weil die Hersteller 2020 wegen Corona weniger Motorräder verkauft haben als erwartet und deshalb noch hohe Bestände haben, soll es Ausnahmegenehmigungen geben. Die können allerdings nur die Fahrzeughersteller beantragen.

Ganz wichtig: Wer sich bereits 2020 ein Motorrad mit EURO-4-Typgenehmigung kauft oder gekauft hat, muss es bis zum Jahresende 2020 erstmalig zugelassen haben.

Spanien: Tempolimit innerorts sinkt

Auf innerörtlichen Straßen wird das generelle Tempolimit gesenkt. Die Regelungen treten erst Mitte 2021 in Kraft. Die Kommunen können sie aber schon vorher einführen – also ist Vorsicht geboten. Die Vorgaben im Einzelnen:

  • Auf Straßen mit einer einzigen Fahrspur für beide Fahrtrichtungen (Straßen ohne Fahrbahnmarkierung in der Mitte) und seitlichen Gehsteigen gilt ein Tempolimit von 20 km/h
  • Auf Straßen mit jeweils einer Fahrbahn für jede Fahrtrichtung gelten maximal 30 km/h
  • Auf Straßen mit zwei oder mehr Fahrspuren in jeder Fahrtrichtung beträgt das Tempolimit weiterhin 50 km/h

Künftig ist in Spanien auch das bloße Mitführen von Radarwarngeräten verboten (bisher wurde nur die Benutzung sanktioniert), Bußgeld: 500 Euro. Diese Regelung tritt ebenfalls erst Mitte 2021 in Kraft.

Frankreich: Winterreifenpflicht wird eingeführt

Ab dem 1.11.2021 gibt es eine generelle Winterreifenpflicht für Bergregionen in voraussichtlich 48 Departements, die genaue Festlegung der betroffenen Gebiete steht noch aus. Bislang gilt in Frankreich keine generelle Winterausrüstungspflicht, sie kann bei winterlichen Straßenverhältnissen regional kurzfristig angeordnet werden.

Tschechien: Einführung der digitalen Autobahnvignette

Die tschechische Autobahnvignette wird ab 2021 nur noch als digitale Vignette erhältlich sein. Die elektronische Vignette gibt es seit 1. Dezember im E-Shop* (auch in Englisch), an Verkaufsstellen oder in Selbstbedienungskiosken. Die Preise bleiben gleich. Für die Jahresvignette ändert sich jedoch der Berechnungszeitraum. Ab 2021 gilt sie für 365 Tage, unabhängig vom Kaufdatum.

(Auszug aus ADAC News)


 

Hildesheim ist Unfallschwerpunk - Auswirkung auf KFZ Versicherung!

Der Landkreis Hildesheim ist Niedersachsens größter Unfallschwerpunkt – zumindest dann, wenn man die Zahl der Schadensfälle an Autos mit der Gesamtzahl aller Personenwagen in Relation setzt. Das geht aus dem sogenannten Karambolage-Atlas hervor, den das Versicherungs-Unternehmen Generali jetzt für ganz Deutschland veröffentlicht hat. Die Statistik basiert auf Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes für das Jahr 2019.
Demnach gab es im vergangenen Jahr im Kreis Hildesheim 12,6 Schadensfälle pro 100 Fahrzeuge – jedes achte im Kreis gemeldete Auto war demnach in einen Unfall verwickelt oder wurde auf andere Weise beschädigt. Gifhorn folgt mit einem Durchschnittswert von 11,3 mit deutlichem Abstand auf Platz zwei.

unfall


Das sah im Jahr 2017 – die Versicherung erstellt den „Karambolage-Atlas“ alle zwei Jahre – noch ganz anders aus. Da gab es im Kreis Hildesheim 11,2 Schäden je 100 Autos, in vielen Landkreisen lagen die Werte höher.


2019 aber war der Kreis Hildesheim landesweit einsame Spitze im negativen Sinne. Die Region Hannover zum Beispiel verzeichnete 8,9 Schäden pro 100 Autos, Peine gehörte mit 10,8 bereits zu den Schlusslichtern. Selbst im bundesweiten Vergleich hatten nur wenige Landkreise eine schlechtere Quote als Hildesheim.
Was allerdings auffällig ist: Im Schnitt kostete ein Schadensfall im Kreis Hildesheim 2106 Euro – dieser Wert lag in den meisten anderen Kreisen höher.
Die Entwicklung hat Auswirkungen auf die Geldbeutel der Hildesheimer. Der Landkreis wird von den Autoversicherern im nächsten Jahr um eine Regionalklasse hochgestuft , die Versicherungsgebühren dürften dadurch leicht steigen. Die Unternehmen führen als Begründung dafür die deutlich gestiegene Zahl der Unfälle an.
(Quelle: Auszug Hildesheimer Allgemeine Zeitung, 03.12.20)


 

Vorerst keine Reparatur der StVO-Novelle

Der Bundesrat hatte am 18. September 2020 über Änderungen im Straßenverkehrsrecht debattiert - insbesondere über eine mögliche Reparatur der StVO-Novelle vom 20. April 2020, die derzeit wegen eines Formfehlers teilweise außer Vollzug gesetzt ist.Zur Heilung des Formfehlers oder Änderungen an der Straßenverkehrsordnung wird es jedoch vorerst nicht kommen: Entsprechende Vorschläge aus den Fachausschüssen fanden jeweils nicht die erforderliche absolute Mehrheit im Plenum. Auch in der letzten Sitzung des Bundesrates am 06. November gab es keine Einigung. Keine Mehrheit fand im Plenum eine Empfehlung des Verkehrsausschusses, die Bundesregierung zur umgehenden Reparatur des Bußgeldkatalogs in der StVO-Novelle vom 28. April 2020 aufzufordern.

Vorschläge der Fachausschüsse

Verkehrs- und Innenausschuss hatten übereinstimmend empfohlen, die StVO-Novelle inklusive der ergänzten Eingangsformel noch einmal neu zu erlassen - und dabei die ursprünglich beschlossenen, derzeit aber nicht angewandten Sanktionen für Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 21 km/h innerorts und 26 km/h außerorts zu modifizieren: Fahrverbote sollten künftig nur bei Geschwindigkeitsverstößen an Gefahrstellen wie Autobahnbaustellen oder Schulen und Kindergärten sowie im Wiederholungsfall verhängt werden. Rasern sollten dafür aber höhere Bußgelder drohen. Dieser Vorschlag erhielt keine Mehrheit im Plenum.

Der Umweltausschuss hatte dafür plädiert, ausschließlich den Formfehler im Einleitungsteil der StVO-Novelle zu heilen, den Inhalt der damaligen Verordnung aber unverändert noch einmal neu zu erlassen. Auch diese Empfehlung fand in der Plenarsitzung nicht die erforderliche absolute Mehrheit.

Es gelten also die alten Bestimmungen aus dem Bußgeldkatalog weiter!

 


 
 
IN NIEDERSACHSEN GELTEN ZUNÄCHST WIEDER GERINGERE BUSSGELDER!!!
 
Auch das Land Niedersachsen setzt bis auf Weiteres die verschärften Regeln des Bußgeldkatalogs für Verkehrsverstöße außer Kraft.
 
Das teilte das zuständige Innenministerium in Hannover am Freitag mit.
 
Damit liegen die, Neuregelungen wegen eines Formfehlers auf Eis!
 
Dringend Einspruch einlegen gegen entsprechende Ordnungswidrigkeiten seit dem 28.04.20!!! 
 
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Bild von den beiden Händen von pixabay

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StVO-Novelle unwirksam? Bei Bußgeldbescheid unbedingt Einspruch einlegen!

Seit dem 28.04.2020 gilt der neue Bußgeldkatalog.

Insbesondere wurden neben höheren Bußgeldern die Anordnung von Fahrverboten verschärft. Diese drohen schon ab 21 km/h innerorts bzw. 26 km/h außerorts. Es wurde bereits angekündigt, dass diese Verschärfungen möglicherweise wieder zurückgenommen werden. Allerdings dürfte dies nicht mehr notwendig sein, denn nach Auffassung vieler Rechtsexperten ist die StVO-Novelle unwirksam, zumindest gerade in Hinblick auf die verschärfte Verhängung von Fahrverboten.

Bei der Beschlussfassung StVO-Novelle wurde vergessen, die entsprechende Rechtsgrundlage anzugeben, es fehlt der Hinweis auf § 26a Abs 1 Nr. 3 StVG! Das wäre für eine Änderung oder Neueinführung von Regelfahrverboten aber zwingend erforderlich gewesen.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1999 entschieden, dass eine entsprechende Verordnung, in dem das Zitiergebot verletzt ist, nichtig sei. Auch 2009 wurde eine Verordnung zu Verkehrsschildern ebenfalls wegen dieses Formfehlers einkassiert.

Daher dürften die Tatbestände in der StVO-Verordnung nach denen neuerdings ein Fahrverbot droht, ungültig sein und eben nicht  mit einem Fahrverbot geahndet werden:


- Geschwindigkeitsüberschreitung 21 – 30 km/h innerorts
- Geschwindigkeitsüberschreitung 26 – 40 km/h außerorts
- Nichtbilden der Rettungsgasse trotz stockenden Verkehrs
- Befahren der Rettungsgasse durch Unbefugte
- Gefährliches Abbiegen

Wer wegen dieser Tatbestände einen Bußgeldbescheid erhält, sollte dringend fristwahrend Einspruch einlegen!

Im Saarland gilt bereits wieder der alte Bußgeldkatalog, ohne Verschärfungen!
(03.07.2020)

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Nicht genug Abstand halten, zu schnell fahren oder falsch parken

Wer es künftig nicht so genau nimmt mit der Straßenverkehrsordnung, der muss tiefer in die Tasche greifen - oder sich darauf einstellen, den Führerschein unerwartet abzugeben.

Ab dem 28.04.2020 gelten wesentlich höhere Bußgelder und Fahrverbote für Raser, Falschparker und andere Verkehrssünder. Dabei geht es darum, den Verkehr vor allem innerorts für Fußgänger und Fahrradfahrer sicherer zu machen und umweltfreundliche Antriebe zu fördern. Die Novelle der Straßenverkehrsordnung sieht aber auch strengere Ahndungen für Verkehrsverstöße außerhalb von Ortschaften vor.

Neue Vorschriften:

  • Das Halten auf Fahrrad-Schutzstreifen - also aufgemalten Radwegen auf der Straße - ist von jetzt an verboten. Bisher war Halten bis zu drei Minuten erlaubt. Strafe: Ab 55 Euro, in schweren Fällen bis 100 Euro und ein  Punkt im Fahreignungsregister, also in "Flensburg".
  • Beim Überholen von Fahrrädern, Fußgängern und Elektro-Tretrollern gilt innerorts ein Mindestabstand von 1,5 Metern, außerorts von zwei Metern. Bisher war nur ein "ausreichender" Abstand vorgeschrieben.
  • Lkw über 3,5 Tonnen müssen innerorts beim Rechtsabbiegen in Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn mit Rad- oder Fußverkehr gerechnet werden muss. Strafe: 70 Euro und ein Punkt. - In Straßen mit einem Radweg ist das Parken an Kreuzungen und Einmündungen in einem Abstand von acht Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten - sonst sind es fünf Meter. - Schilder können künftig ein Überholverbot anzeigen, das nur Autos und anderen mehrspurigen Fahrzeugen das Überholen verbietet.
  • Das unerlaubte Nutzen einer Rettungsgasse wird nun genau so bestraft, wie keine Rettungsgasse für Einsatzfahrzeuge zu bilden. Es drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte.

Was jetzt härter bestraft wird:

  • Innerorts reichen von jetzt an 21 Kilometer pro Stunde mehr als erlaubt, um, neben 80 Euro Strafe und einem Punkt, einen Monat Fahrverbot zu kassieren. Außerorts sind es 26 km/h, anders als bisher kann schon beim ersten Mal der Führerschein für einen Monat weg sein. Bisher waren es 31 km/h im Ort und 41 km/h außerhalb.
  • Teurer wird das zu schnelle Fahren auch. Innerorts und außerorts verdoppeln sich die möglichen Bußgelder bis zur 20-km/h-Marke. Bis 10 km/h zu schnell drohen innerorts nun 30 Euro, bis 15 km/h 50 Euro und bis 20 km/h 70 Euro. Darüber bleibt alles, wie es ist. Außerhalb von Orten sind es nun 20, 40 und 60 Euro.
  • Parken auf Geh- und Radwegen kostet nun 55 statt 20 Euro. Wenn jemand behindert oder gefährdet wird, wird es deutlich teurer - bis 100 Euro - und bringt einen Punkt.
  • Parken und Halten in der zweiten Reihe wurden bisher mit 20 Euro geahndet, jetzt sind es 55. Mit Behinderung, Gefährdung oder gar Sachbeschädigung wird es teurer. Bis zu 110 Euro sind dann fällig, auch hier droht ein Punkt.
  • Parken auf einem Parkplatz für Schwerbehinderte wird künftig mit 55 Euro geahndet, bisher waren es 35 Euro.
  • Strafen für unerlaubtes Parken an engen oder unübersichtlichen Stellen werden von 15 auf 35 Euro angehoben, wenn andere dadurch behindert werden bis 55 Euro (statt 35).
  • Auch Parken im Halteverbot wird teurer: Statt bis zu 15 Euro fallen nun bis zu 25 Euro an, mit Behinderung anderer und länger als eine Stunde können es bis zu 50 Euro werden, statt wie bisher 35.

- Allgemeine Verstöße beim Parken, etwa wenn die Parkuhr abläuft oder die Parkscheibe fehlt, werden mit mindestens 20 statt wie bisher 10 Euro geahndet, und können je nach Dauer bis 40 (statt 30) Euro kosten.

- Allgemein das Halteverbot zu missachten kann mit 20 statt 10 Euro geahndet werden, kommt es zur Behinderung mit 35 statt 15.

 

  • Wer beim Abbiegen anderen die Vorfahrt nimmt oder sie nicht durchlässt, muss mit 40 statt bisher 20 Euro rechnen. Wenn jemand gefährdet wird, verdoppelt sich die mögliche Strafe von 70 auf 140 Euro, zusätzlich zum Punkt droht nun auch noch ein Monat Fahrverbot. - Beim Ein- und Aussteigen nicht aufzupassen, kann ebenfalls teurer werden - 40 statt 20 Euro sind möglich, mit Sachbeschädigung 50 statt 25 Euro.
  • Die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen auf der linken Seite oder Seitenstreifen oder Verkehrsinseln durch Fahrzeuge wird statt mit bis zu 10 Euro mit 55 Euro geahndet - je nach Schwere des Falls können es auch 100 Euro werden statt wie bisher 25.
  • "Auto-Posing" heißt es, wenn man unnötig hin- und herfährt und dabei Menschen mit Lärm und Abgasen belästigt. Die Geldbuße dafür wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben. - Für Radfahrer wird es teurer, unerlaubt auf dem Bürgersteig zu fahren: Es fallen 25 statt 15 Euro an, mit Gefährdung 35 statt 25.
  • Einfahrverbote für bestimmte Gewichtsklassen und Fahrzeugtypen oder alle Fahrzeuge - also den weißen Querstrich auf rotem Grund - zu missachten, kann doppelt so teuer werden: 40 statt 20 beziehungsweise 50 statt 25 Euro.

Was sich sonst noch ändert:

  • Der Grünpfeil an Ampeln gilt nun auch für Radfahrer auf einem Radweg oder -fahrstreifen. Möglich wird auch ein gesonderter Grünpfeil, der nur für Radfahrer gilt.
  • Zusätzlich zu Fahrradstraßen werden ganze Fahrradzonen ermöglicht, in denen eine Höchstgeschwindigkeit von 30 Stundenkilometer gilt und der Radverkehr weder gefährdet noch behindert werden darf.
  • Ein neues Symbol ermöglicht Carsharing-Fahrzeugen bevorrechtigtes Parken. Dort unerlaubt zu Parken kann 55 Euro kosten. Eine neue Plakette an der Windschutzscheibe kann solche gemeinsam genutzten Autos kennzeichnen.
  • Ein neues Symbol kann Parkplätze und Ladeflächen für Lastenräder kennzeichnen.
  • Zudem wird klargestellt, dass gesonderte Parkflächen für elektrisch betriebene Fahrzeuge mit einem Symbol auf der Fahrbahn gekennzeichnet werden können. Dort unerlaubt zu parken kann 55 Euro kosten

Quelle: ntv.de

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Elektroroller: Das gilt es zu beachten!

Seit Juni 2019 gilt die Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge und somit ist das Fahren von Elektrorollern / E-Scooter  auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt. Nur wenn diese fehlen, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung sind für die kleinen E-Roller verboten – außer das Befahren wird durch das Zusatzzeichen "E-Scooter frei" erlaubt. Wichtig: Das Zusatzschild "Radfahrer frei" (Zeichen 1022-10) gilt hier nicht für die Fahrer von Elektrotretrollern.

Der Fahrer benötigt weder eine Mofa-Prüfbescheinigung, noch einen Führerschein. Das Mindestalter für das Fahren mit einem Elektro-Tretroller liegt bei 14 Jahren.

Für Elektroroller-Fahrer gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Das heißt, wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid: in aller Regel sind das 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg.

Eine Straftat liegt vor, wenn der Fahrer trotz einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille mit dem E-Scooter unterwegs ist. Von einer Straftat kann aber auch schon ab 0,3 Promille die Rede sein, wenn der Fahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt.

Wichtig: Für Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit gelten 0,0 Promille – sie dürfen also unter Alkoholeinfluss überhaupt nicht hinter den Roller-Lenker.

Auch beim Kauf eine E-Scooter muss man aufpassen! Dieser benötigt eine Straßenzulassung. Gerade im Internet werden viele Modelle angeboten, die keine Zulassung haben und somit nur auf Privatgelände gefahren werden können.

Neben den Elektrorollern der Verleihfirmen besitzen bisher erst eine Handvoll Elektro-Scooter-Modelle eine solche Straßenzulassung.

Im Übrigen ist beim Roller, der im Straßenverkehr genutzt werden soll eine Haftpflichtversicherung  zwingend vorgeschrieben. Diese wird mit einer aufgeklebten Versicherungsplakette am Roller nachgewiesen. Die Haftpflichtversicherung haftet für Schäden, die Dritten durch den Elektro-Scooter zugefügt werden.

(Quelle: ADAC Deutschland)

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VW-URTEIL: Urteil zur Abgasmanipulation - Zivilklage gegen Volkswagen AG auf Kaufpreiserstattung erfolgreich

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim unter Vorsitz von Dr. Wolfhard Klöhn hat mit Urteil vom 17.01.2017 der Klage des Käufers eines Skoda Yeti gegen die Volkswagen AG auf Erstattung des Kaufpreises stattgegeben (Az. 3 O 139/16). Der Kläger hatte im Jahr 2013 von einem Autohaus in Gifhorn einen PKW Skoda Yeti 2.0 TDI Elegance Plus Edition zum Neupreis von 26.499,99 € erworben. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten Dieselmotor ausgestattet.

1)Nach den Feststellungen der Kammer ist die Motorsteuerung des PKW so programmiert, dass der Wagen bei der Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand diese Situation erkennt und weniger Stickoxide abgibt als im „Echtbetrieb" auf der Straße. Hierbei handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine gesetzeswidrige Manipulation der Motorsteuerung, die gegen europäische Vorgaben zur Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen verstößt. Der Ansicht der Beklagten, wonach es auf die Emissionswerte des Fahrzeuges im normalen Straßenbetrieb nicht ankomme, sondern allein auf die Emissionswerte unter Laborbedingungen im Prüfbetrieb, schließt sich die Kammer nicht an: Es liege „auf der Hand", dass eine Schadstoffmessung auf dem Prüfstand nur korrekt erfolgt, wenn das zu testende Fahrzeug auf dem Prüfstand genauso arbeite, wie im Echtbetrieb. Eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung könne deshalb nur „als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften" angesehen werden.

2) Durch diese Manipulation habe die Beklagte dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise einen Schaden zugefügt und darüber hinaus den Tatbestand des Betruges verwirklicht: Kein verständiger Kunde würde ein Fahrzeug mit einer nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware erwerben - der Kläger habe nicht das bekommen, was ihm aus dem Kaufvertrag zustand, nämlich ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte müsse davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Softwaremanipulation vorsätzlich vorgenommen habe. Die Beklagte habe im Prozess nicht dargelegt, wie es zur Entwicklung und zum Einbau der Software gekommen sei, wer dies entschieden oder zumindest davon gewusst habe. Der Vortrag „man kläre gerade die Umstände auf", ohne dass bereits konkrete Ergebnisse vorliegen, sei schon in Anbetracht des Zeitablaufs seit Entdeckung der Manipulation unzureichend und im Übrigen auch unglaubhaft. Bei dem Einsatz der Motorsteuerungssoftware handele es sich um eine Entscheidung mit enormer wirtschaftlicher Reichweite, bei der kaum anzunehmen sei, dass sie von einem am unteren Ende der Betriebshierarchie angesiedelten Entwickler in eigener Verantwortung getroffen wurde. Keinesfalls könne das Vorgehen der Beklagten als „Kavaliersdelikt" oder als „lässliche Sünde" angesehen werden. Es handele sich um eine Verbrauchertäuschung, die als ebenso verwerflich einzustufen sei, wie in der Vergangenheit etwa die Beimischung Glykol in Wein oder von Pferdefleisch in Lasagne. Die Beklagte habe mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile erzielen wollen.

3) Der Kläger hat nach Auffassung der Kammer Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises und nicht nur eines etwaigen Minderwertes. Die technischen Folgen der Softwaremanipulation und des dadurch erforderlich gewordenen Updates seien nicht abzuschätzen. Das Risiko eines erhöhten Wartungsaufwandes oder von vorzeitigen Motorschäden sei nicht auszuschließen. Gegenteilige Erklärungen habe die Beklagte nicht abgegeben. Daher müsse sie die wirtschaftlichen Folgen des Kaufes dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeuges erstatte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

(aus Presseinformation des LG Hildesheim, 05/2017 vom 17.01.2017)

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