Seit dem 28.04.2020 gilt der neue Bußgeldkatalog.
Insbesondere wurden neben höheren Bußgeldern die Anordnung von Fahrverboten verschärft. Diese drohen schon ab 21 km/h innerorts bzw. 26 km/h außerorts. Es wurde bereits angekündigt, dass diese Verschärfungen möglicherweise wieder zurückgenommen werden. Allerdings dürfte dies nicht mehr notwendig sein, denn nach Auffassung vieler Rechtsexperten ist die StVO-Novelle unwirksam, zumindest gerade in Hinblick auf die verschärfte Verhängung von Fahrverboten.
Bei der Beschlussfassung StVO-Novelle wurde vergessen, die entsprechende Rechtsgrundlage anzugeben, es fehlt der Hinweis auf § 26a Abs 1 Nr. 3 StVG! Das wäre für eine Änderung oder Neueinführung von Regelfahrverboten aber zwingend erforderlich gewesen.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1999 entschieden, dass eine entsprechende Verordnung, in dem das Zitiergebot verletzt ist, nichtig sei. Auch 2009 wurde eine Verordnung zu Verkehrsschildern ebenfalls wegen dieses Formfehlers einkassiert.
Daher dürften die Tatbestände in der StVO-Verordnung nach denen neuerdings ein Fahrverbot droht, ungültig sein und eben nicht mit einem Fahrverbot geahndet werden:
- Geschwindigkeitsüberschreitung 21 – 30 km/h innerorts
- Geschwindigkeitsüberschreitung 26 – 40 km/h außerorts
- Nichtbilden der Rettungsgasse trotz stockenden Verkehrs
- Befahren der Rettungsgasse durch Unbefugte
- Gefährliches Abbiegen
Wer wegen dieser Tatbestände einen Bußgeldbescheid erhält, sollte dringend fristwahrend Einspruch einlegen!
Im Saarland gilt bereits wieder der alte Bußgeldkatalog, ohne Verschärfungen!
(03.07.2020)